Satzung 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.     Der Verein führt den Namen „Förderverein Sackelhausen e.V.“

-       im Folgenden „Verein“ genannt –

2.     Der Verein hat seinen Sitz in 72762 Reutlingen, Hermann-Ehlers-Str. 3

        und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Reutlingen eingetragen.

3.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der römisch-katholischen Kirche in Sackelhausen, Rumänien, die Pflege des dazugehörigen Friedhofs, der Denkmäler, einzelnen noch vorhandenen Kapellen im Ort sowie die Unterstützung und Förderung einzelner Projekte, die dem Erhalt des deutschen Kulturgutes und der Verbreitung der deutschen Traditionen der Sackelhausener Banater Schwaben in Rumänien und Deutschland, dienen.

Weiterer Zweck ist die Förderung gemeinschaftlicher und kulturellen Aktivitäten und Publikationen in Rumänien und Deutschland, sowie die Zusammenarbeit von Gemeinschaften, Vereinen, Schulen, Institutionen im Rahmen einer friedlichen Kooperation innerhalb der Europäischen Union.

Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts                                    „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2.     Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in §2 der                    Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtungen und Projekte verwendet.

3.     Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

4.     Die Ausübung von Ämtern erfolgt nach Satzungsvorgaben ehrenamtlich.

 

§ 4 Mittelverwendung

1.     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.     Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 

3.     Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des                  Vereins.

4.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe          Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft

1.     Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die bereit ist,            Ziele und Satzungszwecke nachhaltig zu fördern. 

2.     Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. 

3.     Jugendliche ab Vollendung des 16. Lebensjahres können Mitglied werden. 

4.     Innerhalb der Mitgliedschaft können sich aktive Mitglieder den im Verein direkt mitarbeitenden Mitgliedern                          anschließen.

5.     Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele                        und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

6.     Die Vorstandsmitglieder sind Mitglieder von Amts wegen.

7.     Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht                    haben. Hierfür ist der Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

8.     Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Tod des Mitglieds oder Verlust der                          Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.     Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Er entscheidet abschließend über             den Aufnahmeantrag mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe mitzuteilen.

2.     Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und den                  Verein in angemessener und ordnungsmäßiger Weise zu unterstützen. 

3.     Die Mitglieder wählen den Vorstand. 

4.     Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, können nicht in den Vorstand gewählt werden.

5.     Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 

6.     Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu                      unterbreiten. Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der                                            Mitgliederversammlung zugehen. 

7.     In der Mitgliederversammlung darf das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. 

8.     Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

9.     Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck, auch in der Öffentlichkeit in ordnungsmäßiger              Weise zu unterstützen.

10.  Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an             sämtlichen Sitzungen und Versammlungen teilnehmen. 

 

§ 7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1.     Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.

2.     Ummeldungen in der Mitgliedschaft vom aktiven Mitglied zum Fördermitglied müssen dem Vorstand mit einer Frist            von drei Monaten schriftlich mitgeteilt werden.

3.     Die Mitgliedschaft endet mit freiwilligem Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei          juristischen Personen.

4.     Ein Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund ausgesprochen werden, wenn                dieses in grober und fahrlässiger Weise gegen die Satzung und den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen                verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden                                        Vorstandsmitglieder. Es müssen mindestens 5 Mitglieder des Vorstandes anwesend sein. Dem Mitglied ist unter                Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den Vorwürfen zu äußern.

5.     Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem                                    Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Leistungen ist                              grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon                  unberührt.

 

§ 8 Mitgliedsbeiträge

  1.  Die Mitgliedsbeiträge und Förderbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und entweder in einer   Beitragsordnung beschlossen oder in der Satzung festgeschrieben.
  2.  Der Mitgliedsbeitrag pro Jahr wurde auf 20,- Euro für jedes Mitglied festgesetzt. 


§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.     Der Vorstand

2.     Die Mitgliederversammlung

 

§ 10 Vorstand

           Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

-       ein/eine Vorsitzende/r

-       ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r

-       ein/eine Schatzmeister/in

-       ein/eine Schriftführer/in

-       sowie bis zu vier Beisitzer/innen

1.     Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen sein, sobald sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. 

2.     Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleiben im Amt, bis ein neuer            Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.

3.     Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand selbst          durch Zuwahl eines neuen Mitglieds ergänzen. Das neue Mitglied im Vorstand hat die gleichen Rechte und                        Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

4.     Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind Vorsitzende/r, Stellvertreter/in, Schatzmeister/in und Schriftführer/in. Jeweils            zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich ( es gilt das Vieraugenprinzip)

5.     Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann durch eine Geschäftsordnung besondere Aufgaben                unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.

6.     Für die Durchführung der geförderten Aufgaben kann der Vorstand Firmen oder einzelne Personen beauftragen. Er          kann eine Summe bis 500,- Euro in Form einer gegengezeichneten Quittung an die beauftragten Dienstleister                  auszahlen.

7.     Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

-       Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins gemäß der                  Satzung.  

-       Die Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder            den Stellvertreter.

-       Die Erstellung der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts zur Beschlussfassung der Mittgliederversammlung.

-       Die Initiierung neuer Projekte und Maßnahmen gemäß der Zielsetzung des Vereins.

-       Die Einnahme von Mitgliedsbeiträgen und Spenden sowie die zweckbestimmte Weiterleitung der Mittel an die                  jeweiligen Projekte. 

-       Die Entscheidung über die Einrichtung von haupt– oder nebenamtlichen Geschäftsstellen, und die Entscheidung              und Bestellung eines Geschäftsführers.

-       Die Vorstandsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig im Vorstand der geförderten Institutionen oder Vereine sein,                     können aber Aufgaben im Verein übernehmen. 

8.     Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorstandsvorsitzende und, im              Falle einer Verhinderung, sein Vertreter einlädt.

9.     Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass über einzelne Projekte die Beschlussfassung im                                    Umlaufverfahren  per E-Mail erfolgt. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im              Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage betragen. Die E-Mail-Vorlage gilt          als zugegangen, wenn dem E-Mail Absender die Versendungsbestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der E-            Mail-Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb              der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende eine Vorstandssitzung einberufen. 

10.  Zu den Sitzungen können auch beratend hinzugezogen werden, Vorsitzende oder Vertreter der Einrichtungen die             gefördert werden, sowie sachkundige Personen. 

11.  Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen sowie deren Wirkungskreis                     bestimmen. 

12.  Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als                             Voraussetzung zur Eintragung, oder vom Finanzamt zum Erlangen bzw. zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert           werden. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Diese                 Änderungen müssen einstimmig herbeigeführt werden und bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis             gegeben werden.

13.  Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder               anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 

14.  Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergeschrieben und von mindestens zwei               Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

15.  Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann                     beschließen, den Vorstandsmitgliedern in besonderen Fällen eine angemessene Vergütung zukommen zu lassen.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

1.     Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2.     Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform, die Tagesordnung ist Bestandteil der Einladung. Die Einladung muss den Mitgliedern mindesten zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein. Über Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung. Vor dem Beginn der Verlesung der Tagesordnung muss der Vorsitzende über die Ergänzung der Tagesordnung informieren.

Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt. 

3.     Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

4.     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn die Vereinsinteressen es erfordern. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder diese, unter Angabe der Gründe, schriftlich beim Vorstand beantragen. 

5.     Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen: 

5.1  Bericht des Vorstandes

5.2  Bericht der Kassenprüfer

5.3  Entlastung des Vorstandes

5.4  Wahl von zwei Kassenprüfern, sofern sie ansteht

5.5  Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr

5.6  Festsetzung von Beiträgen für das laufende Jahr bzw. Verabschiedung der Beitragsordnung

5.7  Beschlussfassung der vorliegenden Anträge 

6.     Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

6.1   Die Wahl des Vorstandes (§10 ) auf jeweils 3 Jahre, wobei die gewählten bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im            Amt bleiben

6.2  Die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes

6.3  Die Genehmigung der Jahresrechnung des Vereins

6.4  Die Entlastung des Vorstandes

6.5  Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge ( § 4)

6.6  Die Beschlussfassung über die Verteilung der Fördergelder zur Verwendung von unterschiedlichen Förderaufgaben

6.7  Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und des Vereinszweckes

6.8  Die Auflösung des Vereins

7.     Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Stimme ist nicht übertragbar.

8.     Beschlüsse sind gültig, wenn sie die Mehrheit der Stimmen erhalten.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

9.     Über die Beschlüsse und Wahlen wird ein schriftliches Protokoll erstellt, die von zwei Personen des Vorstandes                unterzeichnet werden. Das Protokoll muss jedem Mitglied innerhalb von zwei Monaten ab der                                            Mietgliederversammlung zugehen.  

 

§ 12 Stimmrecht/ Beschlussfähigkeit

1.     Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder, aktive Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. 

2.     Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden kann. Eine Stimmrechtübertragung ist                      ausgeschlossen. 

3.     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

4.     Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige                      Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angelehnt. 

5.     Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dieses die          Mehrheit der Mitglieder, die an der Beschlussfassung teilnehmen, ausdrücklich verlangt.

6.     Die Satzungsänderung sowie Beschlüsse zur Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von Dreiviertel der                Stimmberechtigten. 

7.     Bei der Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

 

§ 13 Kassenprüfer

1.     Bei der Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. 

2.     Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege, sowie deren ordnungsmäßige Verbuchung und die                    Mittelverwendung zu prüfen. 

3.     Sie müssen mindestens einmal im Jahr den Kassenbestand des abgelaufenen Jahres feststellen. 

4.     Die Prüfung muss sich auch über die Zweckmäßigkeit der Ausgaben des Vorstandes erstrecken. 

5.     Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

.

 § 14 Haftungsbeschränkung

           Der Vorstand haftet gegenüber der Mitgliederversammlung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 

 

§ 15 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

1.     Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von                                Datenverarbeitungsanlagen zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben im Rahmen          der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich um Name, Adressen, Bankverbindungen, Telefonnummern,                    Geburtstage, E-Mail Adressen und Funktionen im Verein.

2.     Der Vorstand bestimmt gemäß des Bundesdatenschutzgesetzes eine Datenschutzverordnung, die der Satzung                beigelegt wird.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

1.     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer, ausschließlich dafür einberufenen, außerordentlichen                                    Mitgliederversammlung erfolgen. 

2.     Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

3.     Im Falle einer Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen sechs Wochen eine zweite                                    Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der                    erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Tatsache ist bei der zweiten Einladung hinzuweisen.

4.     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes, ist das          Vermögen des Vereins zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zu verwenden. 

5.     Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam                    vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder          seine Rechtsfähigkeit verliert. 


Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründerversammlung am 12.01.2020 beschlossen.

Die Gründermitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:

  1. Ewald Neu
  2. Friedrich Michels
  3. Johann Egler
  4. Adelheid Schuler
  5. Elke Messmer - Wagner
  6. Theresia Christine Neu
  7. Jakob Schuller
  8. Hilde Wilhelm
  9. Nikolaus Klein